Registrieren
Advertisement
DRV-Schiedsgericht hebt Urteile des Sportgerichts auf – RGH dennoch nur mit 4 Punkten
Drucken
Geschrieben von TotalRugby Team   
Samstag, 14. Mai 2011

Image
Das Geläuf im Berliner Stadion Buschallee (hier beim Ligaspiel gegen den SC Neuenheim) war in den letzten Tagen Rugbydeutschlands Gesprächthema Nummer 1

Endgültige Entscheidung des DRV-Schiedsgerichts, der höchsten rechtliche Instanz innerhalb des Deutschen Rugby-Verbandes (DRV). Nach dem sowohl die RG Heidelberg, als auch der RK 03 Berlin, gegen die eigenmächtigen Urteil des Sportgerichtsvorsitzenden Mahmud Marachi (Leverkusen) in Berufung gegangen waren, wurden zunächst sowohl das Urteil vom 10.5. (4 Punkte RGH und 0 Punkte RK 03 Berlin), als auch das Urteil vom 9.5. (Wiederholungsspiel) aufgehoben.

Hier findet ihr Urteil und Begründung im Wortlaut!

Kommentar: Bei der Entscheidung vom 10.5. hatte Marachi mit der vorschnellen Revision seines eigenen Urteils, nach Auffassung des Sportgerichtes, ganz klar seinen Kompetenzbereich überschritten. „Die Kompetenz das Sportgericht aufzuheben obliegt alleine dem Schiedsgericht“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Zumal Marachi sein erstes Urteil aufgehoben hatte, ohne etwaige Rechtsmittel (Berufung) der Betroffenen abzuwarten. Eine solche „sportliche Lösung“ wäre für das Schiedsgericht im Übrigen gut nachvollziehbar gewesen.

Allerdings hätte dies womöglich zur Folge gehabt, dass die DRV 7er-Nationalmannschaft in Amsterdam, wenn überhaupt, mit einem nicht konkurrenzfähigen Kader an den Start hätte gehen müssen.  Im für den Verband ungünstigsten Fall, wären am Amsterdam-Wochenende neben den ohnehin für die Play-Offs qualifizierten Teams von SC 80, HRK und TSV, auch die RG Heidelberg, der RK 03 Berlin und Hannover 78 im Einsatz gewesen. Demnach hätte 7er-Nationaltrainer Peter Ianusevici nur auf Spieler des Sportclub Neuenheims, der neben Jacob Scheurich keinen aktuellen Deutschen 7er-Nationalspieler in seinem Kader hat und des Berliner RC, dieser hat überhaupt keinen 7er-Nationalspieler in seinen Reihen sowie auf die Talente der 2.  Ligen zurückgreifen können. Gerade im Kampf um die öffentlichen Fördermittel wäre ein neuerlich schwacher Auftritt unserer 7er-Herren vermutlich nicht förderlich gewesen. Der dadurch verursachte Druck und nicht die finanziellen und terminlichen Nöte der drei Betroffenen Vereine (RK 03, 78 und RGH), könnte am Ende den Ausschlag für Marachis hektischen Kurswechsel gegeben haben.

Auch bei der Schuldfrage bezieht das Schiedsgericht eine ganz klare Position. So wird die Schuld für den Zustand des Spielfeldes eindeutig dem RK 03 Berlin zugesprochen. Dennoch entschied man sich dazu, der generellen Rechtsauffassung der Sportgerichts zu folgen und in dem Vorfall kein Nichtantreten des RK 03 Berlins zu sehen. Ein solches wäre mit 5 Punkten für die RGH und -2 für den RK 03 Berlin gewertet worden, vielmehr wurde bei der Beurteilung der Sachlage berücksichtig, dass die Berliner das Spielfeld „spielfertig vorbereitet“ haben und darüberhinaus beide Mannschaften und der Schiedsrichter anwesend waren. Dies führte zu dem Schluss, dass der Fall wie ein Spielabbruch zu bewerten wäre. Im Falle eines Spielabbruchs gibt es für gewöhnlich 0 Punkte für den Verursacher des Spielabbruchs und 4 Punkte, plus im Spiel erspielte Bonuspunkte, für die andere Partei.

Da die Partie nicht angepfiffen wurde, konnte die RG Heidelberg natürlich keinen Bonuspunkt erspielen, war dafür aber laut Schiedsgericht auch nie der Gefahr ausgesetzt das Spiel zu verlieren.

Die Tatsache, dass der kritische Zustand des Rasens schon am 23.4. nach der Partie RK 03 – HRK von Schiedsrichter Florian Forstmeyer im Spielberichtsbogen vermerkt worden war, scheint bei der Beurteilung des Sportgerichts keine Rolle gespielt zu haben. Anders wäre der in der Urteilsbegründung gezogene Vergleich, mit einem während des Spiels stattfinden, spielabbruchverursachenden Flaschenwurf, nur schwer nachzuvollziehen.

Fraglich bleibt weshalb das Sportgericht in erster Instanz keine 5 Punkte zusprechen konnte/wollte, um dann auf eine mögliche Berufung der Betroffenen zu warten. Ist doch davon auszugehen, dass sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, alle Vereine sportlich fair verhalten hätten, indem sie der RG Heidelberg das Bonuspünktchen zugestehen. Jetzt gibt es nach dem ganzen Hick-Hack der letzten Tage zumindest endlich ein (hoffentlich) abschließendes Urteil.  Alle Augen richten sich nun selbstverständlich auf das Derby des Sportclub Neuenheims mit dem TSV Handschuhsheim – denn hier wird sich entscheiden ob die Geschichte noch weitere Wellen schlägt, oder ob alle Aufregung umsonst war. Letzteres wäre im Sinne des Rugbysports mit Sicherheit vorzuziehen.

Artikel empfehlen
Kommentare (4)add comment

Klaus-Uwe Gottschlich said:

328
Entscheidung des Schiedsgerichts in Sachen RK 03 Berlin./. RG Heidelberg
Ist die o.g. Entscheidung wieder ein Produkt eines einzelnen Schiedsgerichtsmitgliedes? Oder haben mehrere dazu beigetragen. Kann jemand die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes zu diesem Fall mitteilen?
Mai 14, 2011

Bernd Listmann said:

239
Urteil lesen
Die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes steht im Urteil.
Mai 14, 2011

Ralf Schindler said:

866
An den Haaren herbeigezogen...
ist die Begründung mit einer Spekulation über eine Verunreinigung durch einen Fremden kurz vor oder kurz nach Spielbeginn. Die Verunreinigung des Platzes bestand schon länger und somit muss sich das Schiedsgericht keine fiktiven Szenarien schaffen. Man muss als Schiedsgericht vorsichtig sein, dass man sich nicht lächerlich macht.
Mai 14, 2011

Bernd Listmann said:

239
Urteil lesen
....und verstehen.
Der fiktive Flaschenwurf war ein weiteres *Beispiel* dafür wie, nach Ansicht des Schiedsgerichtes, dem Heimverein anzulastendes Verhalten bezüglich der Bespielbarkeit des Platzes aussehen *könnte*.
Mai 14, 2011

Kommentar schreiben
Du mußt angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.

busy
Letzte Aktualisierung ( Samstag, 14. Mai 2011 )
 
< vorheriger Artikel   nächster Artikel >

honeypot@totalrugby.de
Advertisement
Advertisement
Advertisement